Kleinunternehmer im Ausland EU-Umsätze: Wenn der Auslandsfiskus trotzdem Erklärungen fordert

Seit 2025 können Kleinunternehmer ihre Regelung nach § 19 UStG auch auf Umsätze in anderen EU- und EWR-Staaten anwenden. Doch das Bundeszentralamt für Steuern hat Probleme, die Meldedaten an ausländische Behörden weiterzuleiten – und die mahnen nun Umsatzsteuererklärungen an. Mit welchem Dokument Betroffene dagegen vorgehen können.

Steuertipp
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Hat sich ein selbstständiger Handwerker beim Finanzamt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer registrieren lassen, darf er in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und kann im Gegenzug auch aus Eingangsrechnungen anderer Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Bürokratieerleichterung kann seit 2025 sogar für Umsätze in anderen EU-/EWR-Staaten beansprucht werden. Dazu muss man beim Bundeszentralamt für Steuern (siehe www.bzst.de) einen Antrag stellen und regelmäßige Umsatzmeldungen einreichen.

Schwierigkeiten bei der Übermittlung der Umsatzdaten

Wurden im Jahr 2026 entsprechende Daten über Umsätze in EU-/EWR-Staaten ans Bundeszentralamt übermittelt, um im Ausland auch als Kleinunternehmer erfasst zu werden, kann es passieren, dass die ausländische Finanzbehörde dennoch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen anmahnt. Hintergrund: Das Bundeszentralamt hatte wohl technische Schwierigkeiten, die Daten an die ausländischen Finanzbehörden weiterzuleiten (BZSt online, Meldung vom 4. Februar 2026).

Steuertipp: Im Zweifel sollte man der ausländischen Finanzbehörde die Bestätigung über die Übermittlung der Daten ans Bundeszentralamt für Steuern vorlegen und darum bitten, die Übermittlung abzuwarten. dhz